Outboundtelefonie und
unerlaubte Telefonwerbung
Laut dem aktuellen Glücksspielstaatsvertrag § 5 Abs. 1 ist die Outboundtelefonie, das heißt der Anruf eines Glücksspielanbieters bzw. –vermittlers bei einem/einer ihm unbekannten Endverbraucher/-in, verboten.
Nicht vom Verbot erfasst sind Anrufe eines Glücksspielanbieters bzw. –vermittlers bei Spielteilnehmern/Spielteilnehmerinnen innerhalb eines bestehenden Vertrages.